
Das DocuExpert Ingenieurbüro ist ein branchenübergreifender Dienstleister für die Erstellung technischer Dokumentationen. Bundesweit beraten und begleiten wir sie bei ihren Dokumentationsaufgaben von der Recherche bis zur Publikation.
Technische Redakteure, Illustratoren und Übersetzer werden nach Bedarf für sie tätig. Das ermöglicht uns Flexibilität und Effizienz bei flachen Strukturen.
Erfahren sie unsere Leistungsfähigkeit und beanspruchen sie den Freiraum für ihr Kerngeschäft. DocuExpert Dokumente gründen auf der konsequenten Anwendung aktueller Richtlinien, Verordnungen und Normen. Deshalb tragen sie das Prädikat „rechtssicher“. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.
Nutzen sie unsere Erfahrungen zur Gestaltung ihrer Dokumentationsprozesse. Wir beraten über die komplexen rechtlichen Anforderungen und ihre Umsetzung gemäß Corporate Identity. Inhaltliche und strukturelle Vorgaben finden volle Anwendung.
DocuExpert Dokumente gründen auf der konsequenten Anwendung aktueller EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und harmonisierter Normen. Ob die Durchführung des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens oder die Verfassung ihrer produktbegleitenden Dokumente … es gilt das Prädikat „rechtssicher“.
Die CE-Konformitätsbewertung – überall dort, wo ein Hersteller nachweisen muss, dass sein Produkt die geltenden EU-Anforderungen erfüllt. Ob Maschinen und komplexe Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder die Leistungsbeschreibung im Stahlbau … wir erledigen alles für das CE auf dem Typenschild!
Ob Konformitätsbewertung, Explosionsschutz, Produktdokumentation oder Betreiberdokumente: DocuExpert begleitet sie normgerecht – von der Recherche bis zum fertigen Dokument.
Unser Schwerpunkt: Ermittlung der zutreffenden EU-Richtlinien und harmonisierten Normen, Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens bis zur Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
Mehr erfahren → 02Gefährdungsbeurteilung, Ex-Zonen und Schutzmaßnahmen nach ATEX und GefStoffV – inklusive prüffähigem Explosionsschutzdokument für ihre Anlage.
Mehr erfahren → 03Risikobeurteilung, technische Unterlagen und Dokumentation – damit ihr Produkt sicher und richtlinienkonform in den Verkehr gebracht werden kann. Inklusive Umstellung auf die neue Maschinenverordnung.
Mehr erfahren → 04Gefährdungsbeurteilungen, Schutzmaßnahmen und Betriebsanweisungen nach Betriebssicherheitsverordnung – für den sicheren Betrieb ihrer Arbeitsmittel.
Mehr erfahren →Das CE-Konformitätsbewertungsverfahren ist der Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Es ist die Voraussetzung dafür, dass ein Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht werden darf. Wir dokumentieren den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis der Konformität.
Mit dem Konformitätsbewertungsverfahren weist der Hersteller nach, dass sein Produkt alle zutreffenden europäischen Rechtsvorschriften erfüllt. Erst nach erfolgreichem Abschluss dürfen die CE-Kennzeichnung angebracht und die Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Zu Beginn ist zu ermitteln, welche EU-Richtlinien und -Verordnungen auf das Produkt anzuwenden sind – häufig greifen mehrere zugleich. Die konkrete Umsetzung der Schutzziele erfolgt über harmonisierte Normen: Wendet der Hersteller sie an, gilt die sogenannte Konformitätsvermutung, und die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wird unterstellt.
Ob eine notifizierte („zugelassene“) Stelle einzuschalten ist, hängt vom Produkt und der jeweiligen Richtlinie ab. Wir klären diese Frage zu Beginn des Verfahrens und begleiten sie über alle Schritte hinweg.

Die Anwendung harmonisierter Normen ist freiwillig – löst aber die Vermutung aus, dass die zugehörigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Das schafft Rechtssicherheit und einen klaren Bewertungsmaßstab.
Überall, wo brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten, kann eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen. Explosionsschutz bündelt alle Maßnahmen, die eine Explosion verhindern oder ihre Auswirkungen auf ein unbedenkliches Maß begrenzen.
Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus brennbaren Stoffen und Luft, in dem sich eine Entzündung selbstständig fortpflanzt. Explosionsschutz verfolgt drei Ziele: das Entstehen solcher Atmosphären vermeiden, wirksame Zündquellen ausschließen und – falls dennoch eine Explosion eintritt – deren Auswirkungen konstruktiv begrenzen.
Auf EU-Ebene regeln zwei ATEX-Richtlinien den Explosionsschutz: die Produktrichtlinie 2014/34/EU (Geräte und Schutzsysteme für explosionsgefährdete Bereiche) und die Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (Schutz der Beschäftigten). National sind sie in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umgesetzt, konkretisiert durch die Technischen Regeln (TRGS/TRBS). Lässt sich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht sicher ausschließen, muss der Arbeitgeber ein Explosionsschutzdokument erstellen (§ 6 Abs. 9 GefStoffV).
Eine Explosion setzt das Zusammentreffen mehrerer Faktoren voraus: einen brennbaren Stoff in fein verteilter Form, Sauerstoff (Luft), ein Mischungsverhältnis innerhalb der Explosionsgrenzen und eine wirksame Zündquelle. Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, werden nach Häufigkeit und Dauer in Zonen eingeteilt – für Gase, Dämpfe und Nebel die Zonen 0/1/2, für Stäube die Zonen 20/21/22.

Vom ATEX-Regelwerk über die Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung bis zu DGUV und Ex-Zonen – wir behalten für sie den Überblick.
Lässt sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht sicher ausschließen, ist es gesetzlich gefordert (§ 6 Abs. 9 GefStoffV). Wir erstellen es prüffähig für ihre Anlage.
Sobald sie Komponenten für den Verkauf oder die Eigennutzung zusammenbauen, wesentlich verändern oder importieren, werden sie zum Hersteller einer Maschine – und tragen nach dem Produkthaftungsgesetz die Verantwortung für die Sicherheit ihres Produkts.
Als Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur müssen sie prüfen, welchen EU-Richtlinien ihr Produkt unterliegt und ob die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Auf dieser Grundlage durchlaufen sie das Konformitätsbewertungsverfahren, stellen die technischen Unterlagen zusammen und dokumentieren das Ergebnis nachvollziehbar.
Zum 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ab. Ab diesem Stichtag dürfen Maschinen ausschließlich nach der neuen Verordnung in den Verkehr gebracht werden – eine Übergangsphase mit Wahlrecht zwischen beiden Rechtstexten ist nicht vorgesehen.
Die MVO erweitert die Anforderungen unter anderem um Aspekte der Digitalisierung, Cybersicherheit und Software. Wir begleiten sie frühzeitig bei der Umstellung ihrer Konformitätsbewertung und ihrer technischen Dokumentation, damit ihre Produkte zum Stichtag rechtssicher dokumentiert sind.
Die produktbegleitende Dokumentation geht mit der Lieferung in das Eigentum ihres Kunden über. Sie gewährleistet nicht nur einen sicheren Einsatz über viele Jahre, sondern ist auch die Visitenkarte für ihr Produkt. Deshalb sichern wir auch bei Gestaltung und Layout eine hohe Qualität – denn eine professionelle Produktdokumentation ist das Äquivalent für ein ebensolches Produkt.
Ab diesem Tag gilt für Maschinen ausschließlich die EU-Maschinenverordnung 2023/1230. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die Umstellung vorzubereiten.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die entscheidende Verordnung für den Betrieb von Arbeitsmitteln. Sie regelt die Mindestanforderungen für deren Bereitstellung und Benutzung sowie die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Vom Betreiber zum Hersteller. Die Maschinenrichtlinie setzt den Betreiber, der sich eine Maschine für die eigene Verwendung komplett herstellt, dem Hersteller gleich (Eigenhersteller). Dies gilt auch, wenn zwei Teilmaschinen zu einer Gesamtanlage verkettet werden.
Umbau von Maschinen – wesentliche Veränderung. Jeder Umbau ist abhängig vom Umfang der Änderungen differenziert zu betrachten. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, muss die Maschine ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Stand der Technik durchlaufen – sie ist dann wie eine neue Maschine zu betrachten.
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen: Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von dieser Pflicht (BetrSichV, Abschnitt 2, §3).
Sicherheit durch Betriebsanweisungen: Vor der erstmaligen Verwendung ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache bereitzustellen (BetrSichV, Abschnitt 2, §12).
* Angaben auszugsweise; vollständige Grundpflichten siehe BetrSichV.
Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind die auftretenden Gefährdungen systematisch zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten – aus langjähriger Praxis und auf Basis aktueller Normen erstellt und dokumentiert.

Anweisungen des Betreibers an seine Mitarbeiter zu Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren und Stoffen – mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Büroleitung
Es ist unser Ziel, sie als Hersteller und Betreiber von technischen Produkten bei der Umsetzung der geltenden EU-Anforderungen zu unterstützen.
Seit 2003 sind wir bundesweit für unsere Kunden ein kompetenter und zuverlässiger Partner. DocuExpert erstellt ihre technischen Dokumente.
Nach Kontaktaufnahme erhalten sie unsere Geheimhaltungserklärung (NDA). Auf Grundlage der im Anschluss von ihnen übermittelten Unterlagen erhalten sie umgehend die Aufwandsabschätzung für ihr Projekt … schnell, unverbindlich!